
NIS2 - Network and Information Systems Directive 2
IT-Sicherheit im Fokus für Unternehmen
Die Informationen auf dieser Seite beruhen auf den bisherigen Bearbeitungsständen zu NIS2. Das Gesetz liegt dabei als Referentenentwurf vor und muss noch die Gesetzgebung auf Bundesebene durchlaufen. Hierdurch ergeben sich stetig Änderungen im laufenden Verfahren. Unseren Überblick versuchen wir stets aktuell zu halten, können hierfür jedoch keine Gewähr übernehmen. Ebenso gibt es noch Definitionslücken und ähnliches.
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NIS2-Richtlinie:
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich wird zwischen “Besonders wichtige Einrichtung” und “Wichtige Einrichtung” unterschieden, die von der NIS2-Richtlinie betroffen sind.Die Betroffenheit ergibt sich dabei aus der Branche / des Sektors sowie der Unternehmensgröße.
Besonders wichtige Einrichtung (Anlage 1)
- Energie
- Luft-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr
- Bankwesen / Finanzwesen
- Gesundheit (Dienstleistung, Referenzlabore, F&E, Pharma, Medizinprodukte)
- Trinkwasser
- Abwasser
- IT und TK (IXPs, DNS, TLD, Cloud Provider, RZ-Dienste, CDNs, TSP, elektronische Kommunikation/Dienste, Managed Services und Security Services)
- Raumfahrt (Bodeninfrastruktur)
Wichtige Einrichtung (Anlage 2)
- Anbieter von Post- und Kurierdiensten
- Abfallwirtschaft
- Chemie (Herstellung, Handel, Produktion)
- Lebensmittel (Großhandel, Produktion, Verarbeitung)
- Forschungseinrichtungen
- Hersteller
- Digitale Dienste (Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke)
- Verarbeitendes Gewerbe (Medizin/Diagnostika; DV, Elektro, Optik (NACE C Abt. 26 und 27); Maschinenbau (NACE C 28), Kfz/Teile (NACE C 29), Fahrzeugbau (NACE C 30))
Besonders wichtige Einrichtungen
werden nach Größe des Unternehmens in den Sektoren aus Anlage 1 identifiziert:
Wichtige Einrichtungen
werden nach Größe des Unternehmens in den Sektoren aus Anlage 1 und 2 identifiziert:
Darüber hinaus
gibt es zwei weitere wichtige Punkte die bei der Beurteilung der Betroffenheit berücksichtigt werden sollten.

Lieferketten

Kleinunternehmen
NIS2-Richtlinie:
Strafen und Haftung

Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung darf sich eines Dritten bedienen, um die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen zu überwachen. Eine explizite Geschäftsführerhaftung gibt es nicht (mehr), die Binnenhaftung im Unternehmen hat natürlich bestand.

Unternehmensstrafen
2% des Jahresumsatzes oder bis zu 10 Mio € bei “besonders wichtigen Einrichtungen”. 1,4% des Jahresumsatzes oder 7 Mio € bei “wichtigen Einrichtungen”. Es entscheidet immer der jeweils höhere Betrag. Proaktive Kontrollen bei “Besonders wichtigen Einrichtungen” - aktuell alle 3 Jahre. Reaktive Kontrollen bei “wichtigen Einrichtungen” (nur bei Verdacht)
NIS2-Richtlinie:
Geforderte Maßnahmen
- Durchführung einer Risikoanalyse hinsichtlich Sicherheit der Informationssysteme
- Ausarbeitung eines Planes zu Prävention, Detektion und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen (Incident Management)
- Sicherstellung der Geschäftskontinuität durch Backup Management, Notfall-Wiederherstellung und Krisenmanagement
- Sicherheit der Lieferkette und Sicherheitsmaßnahmen bei der Beschaffung und Wartung von IT und Netzwerk-Systemen
- Maßnahmen zur Messung von Cyber- und Risikomaßnahmen
- Ausarbeitung von Vorgaben bzgl. Kryptografie und Verschlüsselung für alle wesentlichen Bereichen
- Überwachung aller Zugänge und Protokollierung
- Implementierung eines Information-Security-Management-Systems mit Verfahren, Methoden und Tools, um die Informationssicherheit erhöhen (z.B. ISO 27001).
- Einsatz von Multi-Faktor-Authentifizierung und Single-Sign-On
- Einsatz gesicherter Notfall-Kommunikations-Systeme
NIS2-Richtlinie:
Meldepflichten
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