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Cyber-Risk-, Cyberrisiko- und Cybercrime-Versicherung: Welche Bausteine stecken dahinter?

Kurz gesagt · ca. 3 Min. Lesezeit

Cyber-Risk, Cyberrisiko, Cybercrime: Die Begriffe meinen meist dieselbe Cyber-Police. Welche Bausteine die GDV-Musterbedingungen AVB Cyber vorsehen.

Wer nach „Cyber-Risk-Versicherung“, „Cyberrisiko-Versicherung“, „Cybercrime-Versicherung“ oder „Cyber Insurance“ sucht, meint in Deutschland in aller Regel dasselbe Produkt: die Cyber-Versicherung für Unternehmen. Die Namen unterscheiden sich je Versicherer, der Aufbau folgt häufig den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (GDV). Dieser Artikel erklärt anhand der AVB Cyber (Stand Februar 2024), aus welchen Bausteinen eine solche Police bestehen kann. Die Musterbedingungen sind unverbindlich, die Bedingungen Ihres Versicherers können abweichen.

Ist eine Cyberrisiko-Versicherung dasselbe wie eine Cybercrime-Versicherung?

Die Begriffe werden im Markt überlappend benutzt. Der GDV spricht von der „Cyberrisiko-Versicherung“. Auslöser ist nach A1-2 eine Informationssicherheitsverletzung, also eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von elektronischen Daten oder informationsverarbeitenden Systemen, die Sie für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzen. Ob eine Police zusätzlich Schäden durch Betrugsmaschen wie gefälschte Zahlungsanweisungen abdeckt, hängt vom einzelnen Tarif ab. Die Gliederung der Musterbedingungen (A1 bis A4, siehe unten) kennt dafür keinen eigenen Baustein. Fragen Sie deshalb im Angebot gezielt danach, statt vom Namen auf den Umfang zu schließen.

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Aus welchen Bausteinen besteht eine Cyber-Police?

Die AVB Cyber gliedern sich in vier Teile:

AbschnittBausteinGegenstand
A1Basis-BausteinBausteinübergreifende Regeln: Definitionen, Obliegenheiten, Ausschlüsse
A2Service- und Kosten-BausteinKosten vor und nach dem Versicherungsfall, etwa externe Sachverständige zur Ursachenermittlung
A3Drittschaden-BausteinHaftpflichtschutz, wenn Dritte Ansprüche gegen Sie erheben
A4Eigenschaden-BausteinBetriebsunterbrechung und Wiederherstellung von Daten

Nicht jeder Tarif enthält alle Bausteine. Manche Leistungen gelten nur durch besondere Vereinbarung, in den Musterbedingungen etwa Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen (A2-2.2) oder ein externes Call-Center für betroffene Personen (A2-2.1).

Was zahlt die Police bei Eigenschäden?

Bei einer Betriebsunterbrechung (A4-1) besteht Schutz für den Unterbrechungsschaden während der im Versicherungsschein vereinbarten Haftzeit. Für den Zeitraum der zeitlichen Selbstbeteiligung besteht kein Anspruch auf den Tagessatz (A4-1.3.3). Für die Wiederherstellung (A4-2) ersetzt der Versicherer notwendige Aufwendungen, um betroffene Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung zu versetzen, und die Entfernung der Schadsoftware. Mehrkosten durch Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen, sind ausgeschlossen.

Gilt der Schutz auch, wenn Erpresser Lösegeld verlangen?

Die Zahlung von Löse- oder Erpressungsgeldern und die Erfüllung von Erpressungsforderungen sind in den Musterbedingungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen (A1-17.6). Die Kosten für Forensik, Datenwiederherstellung und Betriebsunterbrechung können dagegen versichert sein. Einzelne Versicherer bieten abweichende Regelungen an; ob Ihre Police davon etwas enthält, steht in den Bedingungen und im Versicherungsschein.

Welche Pflichten haben Versicherte vor einem Schaden?

A1-16 verlangt, dass die Systeme bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehören getrennte Nutzer- und Befugnisebenen, Schutz gegen Schadsoftware auf aktuellem Stand, zeitnahe Sicherheitsupdates und ein mindestens wöchentlicher Sicherungsprozess. Kein System und keine Befugnisebene darf Originale und Duplikate gleichermaßen verändern oder vernichten können, und die Wiederherstellung ist regelmäßig zu prüfen. Wer diese Pflichten nicht einhält, riskiert Leistungskürzungen oder -freiheit; die genaue Rechtsfolge richtet sich nach den vereinbarten Bedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz.

Wie finde ich heraus, was meine Police tatsächlich abdeckt?

Vergleichen Sie Versicherungsschein und Bedingungen mit den vier Bausteinen oben: Sind Eigenschäden, Drittschäden und Servicekosten enthalten, welche Haftzeit und welche zeitliche Selbstbeteiligung gelten, und wie sind Lösegeld, Betrug und Krisenkommunikation geregelt? Eine Police-Prüfung ordnet das für Sie ein. Für eine erste Orientierung zu Ihrer bestehenden Police gibt es die Cyber-Ampel. Wer eine neue Police sucht, findet im Cyber-Versicherung-Vergleich die Auswahlkriterien und im Glossar die Fachbegriffe.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen
Ist eine Cyberrisiko-Versicherung dasselbe wie eine Cybercrime-Versicherung?

Die Begriffe werden im Markt überlappend benutzt. Der GDV spricht von der „Cyberrisiko-Versicherung“. Auslöser ist nach A1-2 eine Informationssicherheitsverletzung, also eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von elektronischen Daten oder informationsverarbeitenden Systemen, die Sie für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzen.

Aus welchen Bausteinen besteht eine Cyber-Police?

Die AVB Cyber gliedern sich in vier Teile: Nicht jeder Tarif enthält alle Bausteine. Manche Leistungen gelten nur durch besondere Vereinbarung, in den Musterbedingungen etwa Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen (A2-2.2) oder ein externes Call-Center für betroffene Personen (A2-2.1).

Was zahlt die Police bei Eigenschäden?

Bei einer Betriebsunterbrechung (A4-1) besteht Schutz für den Unterbrechungsschaden während der im Versicherungsschein vereinbarten Haftzeit. Für den Zeitraum der zeitlichen Selbstbeteiligung besteht kein Anspruch auf den Tagessatz (A4-1.3.3). Für die Wiederherstellung (A4-2) ersetzt der Versicherer notwendige Aufwendungen, um betroffene Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung zu versetzen, und die Entfernung der Schadsoftware.

Gilt der Schutz auch, wenn Erpresser Lösegeld verlangen?

Die Zahlung von Löse- oder Erpressungsgeldern und die Erfüllung von Erpressungsforderungen sind in den Musterbedingungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen (A1-17.6). Die Kosten für Forensik, Datenwiederherstellung und Betriebsunterbrechung können dagegen versichert sein. Einzelne Versicherer bieten abweichende Regelungen an; ob Ihre Police davon etwas enthält, steht in den Bedingungen und im Versicherungsschein.

Welche Pflichten haben Versicherte vor einem Schaden?

A1-16 verlangt, dass die Systeme bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehören getrennte Nutzer- und Befugnisebenen, Schutz gegen Schadsoftware auf aktuellem Stand, zeitnahe Sicherheitsupdates und ein mindestens wöchentlicher Sicherungsprozess. Kein System und keine Befugnisebene darf Originale und Duplikate gleichermaßen verändern oder vernichten können, und die Wiederherstellung ist regelmäßig zu prüfen.

Wie finde ich heraus, was meine Police tatsächlich abdeckt?

Vergleichen Sie Versicherungsschein und Bedingungen mit den vier Bausteinen oben: Sind Eigenschäden, Drittschäden und Servicekosten enthalten, welche Haftzeit und welche zeitliche Selbstbeteiligung gelten, und wie sind Lösegeld, Betrug und Krisenkommunikation geregelt? Eine Police-Prüfung ordnet das für Sie ein. Für eine erste Orientierung zu Ihrer bestehenden Police gibt es die Cyber-Ampel .

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